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#6

Akten Regierungsbezirk Würzburg, 10.08.1904, Nr. 19529

Aufstellung von Kinematographen

Würzburg, den 10. August 1904

An die Distrikts- [Distriktspolizeibehörden] und Ortspolizeibehörden des Regierungsbezirkes.

Betreff: Aufstellung von Kinematographen.

Zufolge Entschliessung des Kgl. Staatsministeriums des Innern vom 4. lfd. Mts. Nr. 16589 sind ausser den im Ausschreiben vom 29. März c. Kr.-A.-Bl. Nr. 11 angegebenen Massnahmen noch folgende Sicherheitsmassregeln bei der Erteilung der ortspolizeilichen Erlaubnis zu solchen Veranstaltungen gemäss §§ 28 und 60 a der Gewerbeordnung regelmässig zu fordern:

  1. Die Buden sollen auf sämtlichen Seiten freistehen.

  2. Die Films aus Zelluloid dürfen nur in verschliessbaren Behältern aus Eisenblech aufbewahrt werden.

  3. Beim Betriebe des Kinematographen sind neben dem Apparate mehrere mit Wasser gefüllte Gefässe vorrätig zu halten.

  4. Der Unternehmer hat für verlässige und fachkundige Überwachung des Kinematographen während der Dauer der Vorführungen Sorge zu tragen

Ob je nach den besonderen Verhältnisen des Einzelfalles noch weitergehende Anforderungen zu stellen sind, z.B. die Einhaltung einer grösseren freien Schutzone um die Kinematographenbude verlangt werden soll, bleibt der Würdigung der Vollzugsbehörden vorbehalten.

Die Orts- [Ortsverwaltungsbehörden] und Distriktsverwaltungsbehörden haben durch geeignete Kontrolle darüber zu wachen, dass die angeordneten Sicherheitsmassregeln entsprechende Durchführung finden. Wo als Kraftquelle für den Betrieb des Kinematographen Lokomobilen verwendet werden, hat sich die Überwachungstätigkeit auch darauf zu erstrecken, dass die Vorschriften der Kgl. Verordnung vom 28. Juni 1892 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 439) insbesondere in §§ 8 und 15 sowie die Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 17.Juli 1892 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 559) beachtet werden. Soferne andere Betriebsquellen verwendet sind, wie z.B. die in der neuesten Zeit mehr und mehr verwendeten [Benzinmotoren] Benzin-, Erginmotoren und dergleichen, ist der eventuellen Einhaltung der §§ 29 f. der K. Verordnung vom 9. Juni 1902 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 211) Beachtung zu schenken. Vorstehende Gesichtspunkte sind gegebenen Falls auch bei der Aufstellung von Kinematographen ausserhalb von Messen und Märkten auf Grund des Artikel 32 des Polizeistrafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

Die Kgl. Bezirksämter werden angewiesen, die Ortspolizeibehörden in geeigneter Weise auf die Vorstehenden Anordnungen besonders ausmerksam zu machen.

Kgl. Regierung, Kammer des Innern. v. Koben.

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