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#825

Deutsche Juristenzeitung, 1910, (15) Nr. 8, S.490

Daude (Geh. Regierungsrat Dr., Berlin)
[Rezension]

Kinematographen-Recht. Vortrag von Prof. Dr. G. Cohn, 1909. Berlin, v. Decker. 1,60 M.

Die stetig steigende Entwicklung der Kinematographie hat eine Reihe öffentlich- [öffentlichrechtlicher] und privatrechtlicher Fragen gezeitigt, die in der juristischen Literatur eine eingehendere Prüfung bisher nicht gefunden haben. Cohn hat es unternommen, die "junge Rechtsdisziplin des Kinematographenrechts" in ihren Grundzügen festzulegen. Er beginnt mit dem öffentlichen Recht und prüft die Frage, ob die gewerbsmässige Vorführung eines Kinematographen der polizeilichen Erlaubnis bedarf. Er befürwortet hierbei die Konzessionspflicht, soweit nicht ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft bei den Vorführungen obwaltet: er billigt wegen des Charakters der kinematographischen Vorführung als einer theatralischen Vorstellung die Präventivzensur und verweist sodann auf die Bedeutung des Kinematographen als eines unter Umständen wichtigen Beweismittels im Prozess, sowie auf die Möglichkeit der Begehung strafbarer Handlungen durch den Kinematographen. Alsdann erörtert Cohn die privatrechtlichen Schranken, die das Recht am eigenen Bilde und das literarische und künstlerische Urheberrecht der Kinematographie gezogen haben, und hebt das Verdienst der Berner Übereinkunft hervor, die den Urhebern aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst jetzt auch das ausschliessliche Recht gegeben hat, die Wiedergabe und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten. Die Arbeit verdient dadurch, dass sie zum erstenmal die bisher entstandenen Kontroversen des "Kinematographenrechts" zusammengestellt und einer wohlgelungenen kritischen Erörterung unterzogen hat, uneingeschränkte Anerkennung.

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